News: Wirtschaftsrecht

Vereinsrecht: Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens


Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.

Das musste sich die Geschäftsführerin eines Vereins vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Nach Differenzen mit dem Präsidenten des Vereins hatte sie die Vereinsmitglieder dazu aufgerufen, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin, die Geschäftsführerin fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Hiergegen hat die Geschäftsführerin Klage erhoben. Sie hält u. a. den Präsidiumsbeschluss für unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision der Geschäftsführerin hatte vor dem BAG Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Die Richter konnten aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen (BAG, Urteil vom 1.6.2017, 6 AZR 720/15).

Haftungsrecht: Haftungsfragen bei Kundenkollision im Supermarkt

Macht eine Kundin in einem Supermarkt einen Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine andere Kundin zu Fall, die an ihr vorbei gehen will, können beide hälftig für den entstandenen Schaden haften.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 63-jährigen Frau entschieden, die sich bei einem Sturz im Supermarkt den Ellenbogen gebrochen hatte. Hierzu war es gekommen, als eine andere Kundin beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts machte, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegenkommende Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärtschritt kam es zum Zusammenstoß mit der Frau, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens passieren wollte. Dir Frau verlagt nun weiteren Schadenersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 9.700 EUR.

Mit ihrer Klage war sie vor dem OLG nur teilweise erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Beklagte nur zu 50 Prozent für den Schaden hafte. Zwar habe die Beklagte die Frau schuldhaft verletzt. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent seien. Auf diese habe sich der Kunde einzurichten. Das habe die Beklagte versäumt, weil sie – ohne zuvor zurückzusehen – zurückgegangen sei.

Die Geschädigte treffe aber ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall. Sie habe ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen. So habe sie ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen.

Das OLG berücksichtigte dieses Mitverschulden sowie die im Prozess bewiesenen Verletzungsfolgen. Es sprach der Frau letztendlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR sowie einen Haushaltsführungsschaden von 500 EUR zu (OLG Hamm, Urteil vom 6.6.2016, 6 U 203/15).

Vereinsrecht: Zur Mitgliederversammlungs-Einladung ist kein formeller Brief nötig

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.

So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Im konkreten Fall hatte ein Verein durch den Versand einer Sonderausgabe seiner Mitgliederzeitschrift zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. So war darauf auf dem Titelblatt hingewiesen worden, außerdem befand sich die Einladung an prominenter Stelle auf der ersten Seite.

Nach Auffassung des OLG war das ausreichend. Alle erforderlichen Angaben - das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort - waren vorhanden. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden war, spiele keine Rolle (OLG Zweibrücken, 3 W 57/13).

Vereinsrecht: Ist ein Abweichen von der satzungsmäßigen Einladungsform zulässig?

Entspricht die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht den Vorgaben durch die Satzung, kann das dazu führen, dass die dort gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Das gilt aber nicht grundsätzlich. Eine Abweichung kann zulässig sein, wenn trotzdem alle Mitglieder rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgt. Entgegen dieser Vorgabe hatte der Vorstand per Infopost eingeladen. Auf dem Umschlag war zudem nicht der Verein, sondern eine GmbH als Absender angegeben. Ein Mitglied verlangte deswegen, die Wahlen und Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung als unwirksam zu behandeln. Das OLG Hamm gab ihm recht. Es bezog sich aber nicht darauf, dass statt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift postalisch eingeladen wurde. Dadurch sei nämlich grundsätzlich sichergestellt, dass Mitglieder die Einladung zur Kenntnis nehmen. Das OLG war aber der Meinung, dass die Versandform (Infopost) und der vereinsfremde Absenderaufdruck dazu geführt haben könnte, dass die Mitglieder das Einladungsschreiben mit Werbesendungen verwechseln. Dadurch könnte die Einladung vielen Mitgliedern entgangen sein (OLG Hamm, 8 U 20/13).

Möbelversandhandel: Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Eine beliebte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Möbelversandhändlern zum Versand- und Gefahrübergang ist unwirksam.

Das zeigt ein Klageverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Stein des Anstoßes waren die AGB einer Möbelhändlerin für ihren Online-Shop. Dort hieß es: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Mit diesem Anspruch hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Sie beziehe sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht werden. Es könne auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrags unangemessen. Sie weiche ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab. Dadurch verändere sich der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden. Es komme hinzu, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Das verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben im AGB-Recht (BGH, VIII ZR 353/12).

D&O-Versicherung: Unwirksame Klausel zur unterlassenen Anzeige eines Beherrschungsvertrags

Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (D&O-Versicherung), wonach der Versicherungsschutz (hier: eines Mitglieds des Aufsichtsrats) mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht wird, ist unwirksam.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Versicherer damit zum Nachteil der versicherten Personen von den gesetzlichen Regelungen abweiche. Wolle sich der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen, sei er nach dem Gesetz hierfür an bestimmte Fristen gebunden. Ein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen sei dagegen nicht vorgesehen. Der Versicherungsschutz ende bei einem Kontrollwechsel in keinem Fall abrupt (BGH, IV ZR 171/11).